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Die Lohnabrechnung verstehen

Brutto- und Nettolohn, Sozialabzüge und ausstehender Lohn: historische Originalfassung mit Stand vom 04.01.2023, nicht fachlich aktualisiert.

Graber Sandro, Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Graber Sandro

Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Brutto- und Nettolohn, Sozialabzüge und ausstehender Lohn: historische Originalfassung mit Stand vom 04.01.2023, nicht fachlich aktualisiert.

Es ist nicht immer einfach, die Lohnabrechnung zu verstehen. Die Rechtsabteilung von GRABER-TREUHAND AG erklärt hier die wichtigsten Punkte.

Definition: Bruttolohn = Lohn vor Abzug. Der Betrag, der im Arbeitsvertrag aufgeführt ist.

                    Nettolohn = tatsächlich gezahlter Betrag nach Anwendung der Sozialabzüge

Einkommen

Es kann sich um einen Stunden- oder Monatslohn handeln. Die Stundenvergütung erfolgt zu einem im Arbeitsvertrag festgelegten Tarif. Auf der Lohnabrechnung müsse die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, der Zeitraum sowie der Stundenansatz und der tatsächliche Bruttolohn aufgeführt sein. Hinzu kommen die verschiedenen Zulagen (Essenkosten, Reisekosten, Übernachtungskosten etc.). Wenn Sie Kinder haben, wird Ihnen der Arbeitgeber gleichzeitig mit Ihrem Lohn die Kinderzulagen auszahlen. Das Bundesgesetz schreibt folgende Mindestbeiträge vor:

  • CHF 200.00/Monat für Kinder bis 16 Jahre

  • CHF 250.00/Monat für Kinder bis 25 Jahre noch in Studium oder Ausbildung.

Manche Kantone bieten höhere Familienzulagen an als das Bundesgesetz vorsieht.

Sozialabzüge

AHV/IV/EO-Beiträge: Manchmal werden diese drei Beiträge auf bestimmten Lohnabrechnungen unter dem Begriff AHV zusammengefasst. Der vom Arbeitnehmer geschuldete Anteil beträgt im Jahr 2023 5.3% des Bruttolohns.

AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung. Wer zahlt die Beiträge? Personen, die in der Schweiz arbeiten, ab 1. Januar im Folgejahr nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum Rentenalter. Dies ist die 1. Säule, deren Hauptziel es ist, den Einkommensverlust nach Beendigung der Erwerbstätigkeit auszugleichen. Im Ernstfall gibt es hier die verschiedenen Rentenangebote der AHV:

  • eine Rente bei Pensionierung

  • eine Invalidenrente bei Invalidität

  • eine an den überlebenden Ehegatten gezahlte Hinterbliebenenrente

  • eine Waisenrente an Kinder bei Tod eines Elternteils

IV: Die Invalidenversicherung bezweckt die Finanzierung aller Massnahmen, die es Arbeitnehmern, die sich in einer Situation einer Behinderung befinden, ermöglichen, dank der Zahlung einer Rente zu leben oder sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Der Beitragssatz wird durch Bundesgesetz festgelegt und gilt für alle Arbeitnehmer.

EO (Erwerbsersatzordnung): Militär-/Mutterschaftsgeld bei Erwerbsausfall und Vaterschaftsurlaub. Die EO ersetzt den Erwerbsausfall bei Militärdienst, Mutterschaft und Vaterschaftsurlaub. Der Beitragssatz wird vom Bund festgelegt und ist für alle gleich. Seit Juli 2021 wird im Rahmen des Verdienstausfallgeldes ein neuer Zuschuss gewährt, dieser heisst «Betreuungsentschädigung» uns soll Situationen abdecken, in denen Menschen freinehmen müssen, weil ihr Kind schwer erkrankt ist.

ALV-Beiträge: Die Arbeitslosenversicherung dient zur Finanzierung der Arbeitslosigkeit. Der Beitragssatz wird vom Bund festgelegt. Der Satz wird auf den versicherten Verdienst bis maximal CHF 148’200 angewendet. Ab 2023 entfällt das Solidaritätsprozent auf den CHF 148’200 übersteigenden Lohnanteilen. Auf Einkommensteilen über diesen Grenzbetrag sind keine ALV-Beiträge geschuldet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge. Im Jahr 2023 beträgt der Arbeitnehmeranteil 1.1%.

Pensionskasse: Mit diesen Beiträgen finanzieren Sie Ihre 2. Säule. Die zweite Säule schützt Sie vor den Risiken Tod, Invalidität und Alter. Sie ergänzt die 1. Säule mit dem Ziel, im Zeitpunkt der Pensionierung ca. 60% Ihres letzten Lohnes abzudecken. Von 17 bis 25 Jahren zahlen Sie aktuell nur für die Risiken Tod und Invalidität und nach 25 Jahren zusätzlich für die Altersvorsorge. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber mindestens den gleichen Beitrag wie der Arbeitnehmer einzahlen. Freiwillig kann er auch einen höheren Beitrag leisten. Das Bundesgesetz sieht einen Mindestbeitragssatz vor, der sich nach Ihrem Alter richtet: 25-34 Jahre, 45-54 Jahre und 55-65 Jahre.

Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung: Die NBUV ist für alle obligatorisch, die mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten. Sie übernimmt die Kosten bei einem Nichtberufsunfall. In der Regel ist dies allein Sache des Arbeitnehmers. Gleichzeitig schliesst der Arbeitgeber eine Berufsunfallversicherung ab, die er zu 100% übernimmt. Der NBUV-Satz wird von der Betriebsversicherung festgelegt und hängt stark von der Branche ab. Die Berechnungsgrundlage, auf die der Satz angewendet wird, ist der versicherte Lohn.

Krankentaggeldversicherung: Auf einigen Lohnabrechnungen finden Sie den Abzug «Krankentaggeldversicherung KTG», er ist nicht obligatorisch und soll die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufrechterhalten. Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, um auch bei längerer Abwesenheit den Lohn, mindestens 80% weiterzahlen zu können. Die Prämien sind zu mindestens 50% vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Lohn wird bis zur Rückkehr der Person ausbezahlt, maximal jedoch 720 Tage über einen Zeitraum von 900 Tagen. Sie sollten entweder Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre Betriebsordnung konsultieren, um herauszufinden, was für Ihr Unternehmen gilt.

Quellensteuern: Sie sollten prüfen, ob Sie der Quellensteuer unterliegen. Das hängt von Ihrer Arbeitsbewilligung und Ihrem Arbeitskanton ab. Wenn Sie der Quellensteuer unterliegen, wird diese monatlich von Ihrem Lohn abgezogen. Wenn Sie quellensteuerpflichtig sind, Ihnen aber nichts abgezogen wird, ist es unbedingt erforderlich, Ihren Arbeitgeber zu kontaktieren und ihn über seinen Fehler zu informieren, da Ihre Schulden wachsen und Sie früher oder später alle geschuldeten Leistungen zurückerstatten müssen.

Was ist, wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

Zunächst empfehlen wir Ihnen, in einer solche Situation sich so schnell wie möglich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Sie in die richtige Richtung weisen können. In einer schematischen Zusammenfassung beraten wir Sie in folgender Reihenfolge: 1. Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung und besprechen Sie mit ihm, ob es eine vernünftige Erklärung für die Verzögerung gibt (zB Bankverzug, Buchhaltungsfehler). Wir weisen darauf hin, dass gemäss OR der Lohn spätestens zum Monatsende zu zahlen ist, sofern nicht vertraglich eine andere Frist vereinbart wurde. 2. Mahnung. «Ich bitte Sie, mir den fälligen Lohn zu zahlen (…)». Wir werden Ihnen einen Brief schreiben, den wir Ihnen zusenden, damit Sie ihn per Einschreiben an Ihren Arbeitgeber schicken können, mit der Bitte, Ihnen Ihren Lohn zu zahlen. 3. Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht innerhalt der gesetzten Frist, leiten wir die notwendigen rechtlichen Schritte für Sie ein, die voraussichtlich in einer Lohnzahlungsklage besteht.

Kann ich die Arbeit verweigern, wenn mein Lohn nicht gezahlt wird?

Treffen Sie diese Entscheidung nicht ohne Rücksprache mit uns. Die Antwort ist von Fall zu Fall unterschiedlich und selbst wenn es sich um ein Recht des Arbeitnehmers handelt, kann es

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