Recht

Altersvorsorge: Wissenswertes zur 2. Säule

Für diesen Artikel werden wir uns nur mit den notwendigsten Regelungen befassen, damit die  Erklärungen einfach bleiben. Wir definieren die Grenzen der Konzepte und der angebotenen Möglichkeiten, bitten Sie jedoch, die Reglemente Ihrer Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren, die viele andere Regelungen vorsehen können.

Wer muss sich versichern?
Arbeitnehmer über 17 Jahre, die von einem Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 22’050/Jahr beziehen, jedoch nur für die Risiken Tod und Invalidität. Arbeitnehmer über 24 Jahre, die von einem Arbeitgeber ein Gehalt von mehr als CHF 22’050/Jahr beziehen, müssen zusätzlich in die Altersvorsorge einzahlen.

Wofür wir mein Altersguthaben verzinst und von wem wird es festgelegt?
Vorsorgeeinrichtungen müssen das tun von den Versicherten angesammelte Altersguthaben das ganze Jahr über verzinsen. Dieser Satz wird vom Bundesrat festgelegt und ändert sich jedes Jahr. Dieser Satz ist ein Mindestsatz, Vorsorgeeinrichtungen können ihn höher ansetzen.

Was ist der Umwandlungssatz?
Anhand des Umwandlungssatzes wir die Höhe der Jahresrente auf Basis des bis zum Rentenalter angesammelten Altersguthabens ermittelt. Sobald die Rente eröffnet wird, bleibt die Rente unabhängig von den Tarifänderungen gleich und der Versicherte erhält sie bis zu seinem Tod. Der Mindestumwandlungssatz ist gesetzlich festgelegt. Heute sind es 6.8%.

Was bekomme ich im Ruhestand? Wie wird dieser Betrag berechnet?
Unser ganzes Leben lang, sobald wir 24 Jahre alt werden bis 65 Jahre, solange wir mehr als CHF 22’050/Jahr verdienen, zahlen wir auf dieses Konto des 2. Säule gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Aber auch dank der am Jahresende gezahlten Zinsen, eventuellen Einkäufen in die 2. Säule, was letztendlich unser Kapital ergibt. Um die Höhe der Rente zu bestimmen, nehmen wir den Kapitalbetrag und multiplizieren ihn mit dem Umwandlungssatz.

Ich wechsle den Arbeitgeber. Was muss ich tun, um meine Freizügigkeitsleistung in meine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen? Was ist, wenn ich keinen neuen Arbeitgeber habe?
Es liegt an Ihnen, die Übertragung zu beantragen. Ihr neuer Arbeitgeber muss Ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die an Ihre alte Vorsorgeeinrichtung zu senden sind. Ihre alte Vorsorgeeinrichtung schaltet dann Ihre Freizügigkeitsleistung frei, damit diese in Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden kann. Gibt es keinen neuen Arbeitgeber, kann die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen werden. Wenn nichts unternommen wird, wird der Betrag an die BVG-Auffangeinrichtung überwiesen, die als Ersatzfonds fungiert. Wenn Sie den Arbeitsplatz gewechselt und Ihre Leistungen noch nie in Anspruch genommen haben, können Sie sich direkt an die Zentrale 2. Säule wenden, die die notwendigen Schritte für Sie einleitet.

Rente oder Kapital?
Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen in Form einer Rente gezahlt werden, sieht jedoch die Möglichkeit vor, ein Viertel des eigenen Vermögens in Form von Kapital zu beantragen. Es sieht auch vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihren Reglementen die Möglichkeit des Kapitalbezugs vorsehen kann. Bei Rentenbezug hat die versicherte Person, die Kinder hat, auch Anspruch auf eine Rente für ein Kind. Diese entspricht 20% der Altersrente und wird bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Ende seiner Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr, zusätzlich gezahlt. Letztendlich, wenn der Renteneintritt naht, liegt es auch an Ihnen, sich zu informieren und zu entscheiden, was Sie tun möchten. Ein Kapitalbezug wirkt sich unmittelbar auf Ihre Steuern aus, dies ist ebenfalls zu berücksichtigen. Beim Bezug muss das Sparkapital zum Vermögenssteuersatz versteuert werden, bei einer Leibrente wird es jährlich als Einkommen, zum Einkommenssteuersatz, besteuert. Beim Kapitalbezug  unterliegt dieser der reduzierten Kapitalbezugssteuer, welche getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird. Das Steuersystem und der Steuersatz richten sich dann nach Ihrem Wohnkanton. Beim Kapitalbezug richtet sich die Steuer nach dem Wohnort der Person. Wohnt die Person in der Schweiz, unterliegt sie der Kapitalbezugssteuer. Hat die Person Ihren Wohnsitz im Ausland, so wird die Quellensteuer nach den Tarifansätzen des Sitzkantons der Pensionskasse erhoben.

Muss man bei Arbeitslosigkeit weiterhin Beiträge zur beruflichen Vorsorge leisten?
Es ist zwischen Beiträgen für die Risiken Invalidität und Tod und Beiträgen zur Bildung von Altersguthaben zu unterscheiden. Bei Arbeitslosigkeit werden Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod fällig, während Beiträge zum Altersguthaben entfallen. Das bedeutet, dass eine Person, die arbeitslos ist, ihr Alterskapital nicht mehr finanziert und die Pensionskasse dann eine Rolle der Risikoversicherung spielt.

Was passiert im Todesfall?
Wir erinnern Sie daran, dass das, was hier gesagt wird, nur das Gesetz widerspiegelt und dass die Vorschriften der Vorsorgeeinrichtungen etwas anderes vorsehen können. Das Gesetz sieht auch vor , dass die Träger beim Tod des Versicherten vor der Pensionierung weitere Begünstigte von Hinterbliebenenleistungen in ihr Reglement aufnehmen können.
Tod vor der Pensionierung: Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn er mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat oder das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Wenn keine der Bedingungen erfüllt ist, hat der Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf eine einmalige Leistung in der Höhe von drei Jahresrenten. Für Kinder wird eine Waisenrente an Kinder unter 18 oder unter 25 Jahren gezahlt, die sich noch in Ausbildung befinden.
Tod nach der Pensionierung: Eine Rente für einen überlebenden Ehegatten/Lebenspartner beträgt 60% der Rente des Verstorbenen. Für die Kinder des Verstorbenen beträgt die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. 25., wenn sich die Person in Ausbildung befindet, 20% der Rente. Bei einer Wiederverheiratung erlöschen die Ehegattenrenten. Die Waisenrente endet mit dem 18. oder25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung befindet.
Lebensgefährten: Für den Todesfall sieht das Gesetz für den Partner nichts vor. Viele Pensionskassen bieten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Schutz der Konkubinatspartner. Um davon profitieren zu können, ist es notwendig, ein Konkubinats-Formular auszufüllen. Jeder Fonds, der diese Möglichkeit vorsieht, hat seine eigene Lebensgemeinschaftsform. Dieses Formular muss zu Lebzeiten des Versicherten ausgefüllt werden.

Muss man bei Teilzeitarbeit einzahlen?
Ja, wenn die Voraussetzung erfüllt sind, d.h. man muss mindestens CHF 22’050/Jahr vom gleichen Arbeitgeber beziehen. Diese Tätigkeit muss Ihre Haupttätigkeit sein. Erreicht man dieses Minimum, aber durch mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, hat man die Möglichkeit, freiwillig beizutreten. Die verschiedenen Arbeitgeber müssen dann Ihren Beitragsanteil erstatten.

Was bedeutet koordinierter Lohn?
Wir zahlen nicht mit unserem gesamten Gehalt in die zweite Säule ein. Wir beteiligen uns am abgestimmten Gehalt. Für die Berechnung genügt es, CHF 25’725 von unserem Jahresgehalt abzuziehen. Übersteigt unser Jahresgehalt CHF 88’200/Jahr, dann haben wir die Obergrenze erreicht und das koordinierte Gehalt beträgt CHF 62’475 (CHF 88’200 – CHF 25’725). Das koordinierte Gehalt darf CHF 3’675 nicht unterschreiten. Der Koordinationsabzug koordiniert die Renten der 1. und 2. Säule. Die 1. Säule (staatliche Vorsorgekasse, AHV) solle eine Grundrente gewährleisten, den Grundbedarf der Schweizerinnen und Schweizer abdeckt. Mit den Leistungen der ersten Säule muss die zweite Säule (Berufsvorsorge, Pensionskasse) die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards im Rentenalter ermöglichen. Es trägt wesentlich dazu bei, im Ruhestand finanzielle Sicherheit und Wahlfreiheit zu bieten. Der Koordinationsbetrag wird vom Bundesrat festgelegt. Der Abzug beträgt aktuell 7/8 der maximalen AHV-Rente (CHF 2’450 x 12 = CHF 29’400) oder im Jahr 2023 CHF 25’725.

Was ist mit meiner Freizügigkeitsleistung, wenn ich die Schweiz endgültig verlasse?
Umzug in ein EU-/EFTA-Land:  Bei einem Umzug in diese Länder ist der Bezug der vollen Freizügigkeitsleistung nicht mehr möglich. In diesem Fall kann nur der überobligatorische Teil in bar bezahlt werden. Der Rest wir auf ein Konto oder eine Freizügigkeitspolice einbezahlt. Im Rentenalter, frühestens 5 Jahre davor, kann dieser Kapitalanteil in bar bezogen werden. Sofern die Person in ihrem neuen Wohnsitzland nicht steuerpflichtig ist, kann sie in diesem Fall auch den obligatorischen Teil beziehen. Das Fehlen einer Steuerbefreiung muss bescheinigt und nachgewiesen werden.
Umzug in ein anderes Land: Möglich, die Auszahlung des gesamten Kapitals in bar zu verlangen, mit gleichzeitigem Verzicht auf jede zukünftige Zahlung.
Umzug nach Liechtenstein: Genau wie ein Jobwechsel in der Schweiz. Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Bezug meiner zweiten Säule für die Finanzierung eines Immobilienkaufs
Ja, es ist möglich, die zweite Säule zu beziehen, um Eigentümer zu werden oder um den Werterhalt der Wohnung zu finanzieren. Dies ist nur möglich, wenn es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000. Ein Austrittsgesuch kann alle 5 Jahre bis 3 Jahre vor Pensionierung wiederholt werden. Bis zum 50. Lebensjahr können Sie das gesamte Kapital beziehen, darüber hinaus das im Alter 50 angesparte Kapital oder die Hälfte des zu Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Vermögens, je nachdem, welches der höhere Betrag ist. Sie können keinen Bezug mehr machen, wenn ein Notfallereignis eingetreten ist: Alter, Tod oder Invalidität. Die Folgen eines Vorbezugs: Das vorbezogene Kapital kann bei der Pensionierung nicht mehr bezogen werden, daher werden künftige Renten gekürzt. Darüber hinaus erlischt durch den Bezug die Möglichkeit des steuerlich abzugsberechtigten Einkaufs in die 2. Säule bis zur vollständigen Rückerstattung des Bezugs. Der Versicherte kann seinen Bezug bis zum Rentenalter zurückerstatten. Der abgehobene Betrag ist nach dem am Steuerdomizil geltenden Steuersatz zu versteuern. Die gezahlte Steuer wird am Tag der vollständigen Begleichung der Schuld erstattet. Die Erstattung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Andernfalls erlischt das Recht auf Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren nach Tilgung der Schuld. Bevor die 2. Säule in Anspruch genommen wird, müssen Käufer 20% Eigenkapital aus eigenen Ersparnissen einbringen. Ist diese Bedingung erfüllt, können Sie auf das Alterskapital zugreifen.

Einkauf in die zweite Säule
Ziel ist es, das Altersguthaben zu ergänzen. Um die mögliche Höhe des Einkaufs zu berechnen, müssen Sie das tatsächliche Altersguthaben mit dem vergleichen, dass Sie hätten, wenn Sie ab dem Beitragsalter mit Ihrem aktuellen Lohn versichert gewesen wären.

Obligatorisch/überobligatorisch
Das obligatorische System betrifft das versicherte Jahreseinkommen, das (im Jahr 20323) zwischen CHF 25’725 und CHF 88’200 liegt. Das diesen Betrag übersteigende Jahreseinkommen ist dann nicht obligatorisch, sondern auf freiwilliger Basis versichert.

Was bedeutet dies für die Praxis?
Die Rente besteht aus der AHV-Rente + der Altersrente aus der 2. Säule + einer möglichen Rente aus der 3. Säule. Zur Hochrechnung begnügen wir uns mit der hypothetischen Berechnung der Endrente einer Person, die diesem Jahr in Rente geht und deren Rente sich nur aus der AHV-Rente und der Altersrente 2. Säule zusammensetzt.

Beispiel Altersrente:
Profil: Männlich/Geboren 01.01.1958 (Pensionierung 2023) / ledig / keine Kinder / letzter Lohn von CHF 5’550 pro Monat (die Prognoseseite des Bundes nimmt den letzten Lohn als Grundlage für die Einkommensschätzung für andere Jahre. Um personalisierte Prognosen zu erstellen, gehen Sie auf die Website www.acor-avs.ch).
Jahresbruttoeinkommen = CHF 71’500, ergibt eine AHV-Rente von CHF 2’038/Monat. 2. Säule: Altersguthaben = Gesamtbeitrag in die 2. Säule während der Beitragsdauer. Beispiel mit Altersguthaben von CHF 400’000: Aktueller Umwandlungssatz von 6.8%. 6.8% x CHF 400’000 = CHF 27’000/Jahr, ergibt CHF 2’267/Monat.

Zusammenfassung
AHV-Rente:       CHF 2’038
BVG-Rente:       CHF 2’267
Gesamtrente:   CHF 4’305
Wir sehen also, dass der Unterschied nicht zu vernachlässigen ist und für einen angemessenen Komfort im Rentenalter die 2. Säule notwendig ist.

+0 Jahre

Die GRABER-TREUHAND kann auf eine über 40-jährige Erfolgsgeschichte zurückblicken.

via google.com

Schnell und zuverlässig wie mich die Graber Treuhand AG vorsorglich unterstützt hat bei Fragen rund um meine Möglichkeiten während Covid-19. Zusätzlichen Dank an das Team, dass immer für uns erreichbar ist.

S. Märki
via google.com
via google.com

Tolles Team und sehr sympathisch! Top Beratung und Umsetzung - kann ich nur weiterempfehlen.

P. Fischer
via google.com
via google.com

Kompetent, engagiert und motiviert. Tolles Team, tolle Arbeit, sehr empfehlenswert.

A. G.
via google.com

Haben Sie Fragen?

Schreiben Sie uns

Wir sind Ihr Fachpartner im Bereich Treuhand. Wir sind Ihr Treuhand-Partner in Baden
Tel: 056 633 27 27
Mail: [email protected]

Treuhand Suisse