Mehrwertsteuer
Erhöhung der Steuersätze bei der MWST per 1. Januar 2024
Bis 31. Dezember 2023 | Neu ab 1. Januar 2024 | |
---|---|---|
Normalsatz: | 7,7 % | 8,1 % |
Reduzierter Satz: | 2,5 % | 2,6 % |
Sondersatz für Beherbergung: | 3,7 % | 3,8 % |
Saldo- und Pauschalsteuersätze bis 31. Dezember 2023 | Saldo- und Pauschalsteuersätze ab 1. Januar 2024 |
---|---|
0,1 % | 0,1 % |
0,6 % | 0,6 % |
1,2 % | 1,3 % |
2,0 % | 2,1 % |
2,8 % | 3,0 % |
3,5 % | 3,7 % |
4,3 % | 4,5 % |
5,1 % | 5,3 % |
5,9 % | 6,2 % |
6,5 % | 6,8 % |
Teilzahlungen und Teilrechnungen:
- Stichtag Leistungserbringung
– Bis 31.12.2023 alter Steuersatz
– Ab 01.04.2024 neuer Steuersatz
– Im Baugewerbe gilt jeweils die konkrete Ausführung am Bauwerk, aber nicht
die Bauvorbereitung
Periodische Leistungen:
- Aufteilung nach pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz
- Bestimmt der Leistungsempfänger das Leistungsdatum (Bsp. Mehrfahrtenkarten) und ist die Leistung nicht explizit nur ab dem 01.01.2024 möglich, bestimmt ausnahmsweise der Verkaufszeitpunkt den Steuersatz
- Kann der Leistungszeitpunkt nicht bestimmt werden, liegt aber eine bestimmte Mindestdauer sicher im 2024 (Bsp. Downloads mit Laufzeit 12 Monate), ist die Mindestdauer im 2024 massgebend für den neuen Steuersatz
Entgeltsminderungen
- Entgeltsminderungen im Zusammenhang mit einer Leistung vor dem Jahr 2024 sind noch mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren
- Das gleiche gilt auch bei Umsatzbonifikationen, Retouren und Rückgängig-machung von Leistungen
Übergansregelung im Hotel- und Gastgewerbe
- Nacht vom 31.12.2023 auf den 01.01.2024
– Beherbergungsleistungen zum bisherigen Satz
– Gastgewerbliche Leistungen zum bisherigen Satz
Elektrizitäts- und Gaswerke sowie Ähnliche
- Aufteilung Lieferungen effektiv (nach Zählerstand) oder pro rata temporis
- Ab 01.01.2024 neuer Steuersatz
Miet- und Leasingverträge
- Aufteilung pro rata temporis
- Überprüfung der Verträge auf den korrekten Ausweis der Steuersätze, ansonsten schriftliche Anpassung gemäss jeweiligen Recht
Bezugssteuer
- Zeitpunkt oder Zeitraum des Leistungsbezugs ist massgebend (nicht Zahlungsdatum)
- Betrifft der Zeitraum die Steuerperiode vor und nach der Steuersatzerhöhung sind die jeweiligen Beträge und der dazugehörige Zeitraum in der Rechnung separat auszuweisen
Praxis-Empfehlungen:
- Buchhaltungssysteme frühzeitig einrichten und bei den Buchungen darauf achten, dass der korrekte Steuersatz verwendet wird
- Angefangene Arbeiten und nicht fakturierte Dienstleistungen wenn immer möglich bis 31.12.2023 verrechnen
- Ab MWST-Abrechnung Q3/2023 bzw. S2/2023 werden die MWST-Abrechnungs-formulare angepasst. Haben Sie schon vorher Rechnungen mit den neuen Steuersätzen ausgestellt, müssen diese bis Ende 2023 korrigiert werden. Erfolgt die Korrektur erst mit der Finalisierung unterliegt die verspätete Zahlung dem Verzugszins zum mittleren Verfall (15.10.2023 bzw. 30.11.2023 bei Semesterabrechnungen)
Welcher MWST-Satz muss für meine Rechnungen angewendet werden?
Zur Orientierung wie Ihre Rechnung korrekt erfasst wird, dient die Informationsgrafik der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei Unklarheiten können Sie uns gerne kontaktieren.
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